AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RGG Engineering GmbH, FN 444491 p
1. Geltung
1.1.Die gegenständlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im folgenden
AGB) sind
grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert. Sollten sie
ausnahmsweise auch
Rechtsgeschäften mit Verbrauchern
im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes
zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht
zwingenden
Bestimmungen widersprechen.
1.2. Diese AGB
gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem
Auftraggeber und
"RGG Engineering GmbH".
Ausdrücklich festgehalten wird,
dass die AGB
nicht nur für das
erste Rechtsgeschäft gelten, sondern wird die Anwendung der AGB auch
für alle Zusatz-
und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs-
oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit
und wird
diesen hiermit ausdrücklich
widersprochen. "RGG Automation
OG" erklärt
ausdrücklich nur
aufgrund ihrer AGB
kontrahieren zu wollen.
Wird ausnahmsweise die
Anwendung der AGB
der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur
soweit sie nicht
diesen AGB widersprechen. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB
bleiben
nebeneinander bestehen.
1.4. Der
Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom
Inhalt
der AGB Kenntnis
zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
1.5. Änderungen
und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Von
diesem Schriftlichkeitsgebot kann
ebenfalls nur schriftlich
abgegangen
werden. Es wird
festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
2. Angebote,
Vertragsabschluss
2.1. Angebote von
„RGG Engineering GmbH" sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebote
oder Bestellungen der
Auftraggeber nimmt „RGG Engineering GmbH" durch
schriftliche Auftragsbestätigung oder
durch Lieferung des
Kaufgegenstandes oder durch
Erbringung der
Leistung an.
2.3. Die
in Katalogen, Preislisten,
Broschüren,
Firmeninformationsmaterial,
Prospekten,
Anzeigen auf
Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
angeführten Informationen
über die Leistungen
und Produkte von „RGG
Engineering GmbH"
sind
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum
Vertragsinhalt erklärt
werden.
2.4.
Kostenvoranschläge von "RGG Engineering GmbH" sind grundsätzlich ohne
Gewähr für die
Vollständigkeit
und Richtigkeit erstellt.
3.
Liefer-/Leistungsfristen
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind
unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als
solche in der
Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt
es nach Auftragserteilung aus
welchen Gründen auch
immer zu einer
Abänderung oder
Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen
angemessenen Zeitraum.
3.3. Mangels
abweichender Vereinbarung beginnt
die Lieferfrist frühestens
mit dem
spätesten der
nachstehenden Zeitpunkte: a)
Datum der Auftragsbestätigung b)
Datum der
Erfüllung aller
dem Auftraggeber obliegenden
technischen, kaufmännischen
und sonstigen
Voraussetzungen
c) Datum, an dem "RGG Engineering GmbH" eine vereinbarte Anzahlung
oder
Sicherheitsleistung
erhält.
3.4. Wird "RGG
Engineering GmbH" an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den
Eintritt
von unvorhersehbaren oder
nicht von "RGG Engineering GmbH" zu
vertretenden Umständen,
wie etwa
Betriebsstörungen,
hoheitliche Maßnahmen und
Eingriffe,
Energieversorgungsschwierigkeiten,
Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik,
Behinderung von
Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt
behindert, so
verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem
Umfang.
Unerheblich ist
dabei, ob diese
Umstände bei "RGG Engineering GmbH" selbst
oder einem
seiner
Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.5. Wird
die Vertragserfüllung durch
nicht von "RGG Engineering GmbH" zu
vertretenden
Gründen
unmöglich, so ist "RGG Engineering GmbH" von seinen vertraglichen
Verpflichtungen
frei.
3.6. "RGG Engineering GmbH" ist
berechtigt, Teil- oder
Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist
Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt
der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens sechs
Monate nach Bestellung als abgerufen.
4. Entgelt/Preise
4.1. Wird ein
Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt,
welche nicht
ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann "RGG Engineering GmbH"
jenes
Entgelt geltend
machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.2. "RGG
Engineering GmbH" ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt
oder den
Kaufpreis zu
verlangen, wenn sich
die im Zeitpunkt
der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen,
so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach
Abschluss des
Vertrages ändern.
4.3. Sämtliche
Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer und
ab Lager. Verpackungs-,
Transport-, Verladungs- und
Versandkosten
sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei
ausdrücklicher
Vereinbarung zurückgenommen.
4.4. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei
Erhalt
der
Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung
sowie
nach
Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.
4.5. Eine
Zahlung ist rechtzeitig,
wenn "RGG Engineering GmbH" über
diese verfügen kann.
Zahlungswidmungen des
Auftraggebers, etwa auf
Überweisungsbelegen sind nicht
verbindlich.
4.6. Bei
Zahlungsverzug werden 8,75 % p.a.
vereinbart. Sollte "RGG Engineering GmbH"
darüber hinausgehende
Zinsen in Anspruch
nehmen, so ist
sie berechtigt, auch
diese zu
verlangen. Durch
den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten,
wie etwa
Aufwendungen für Mahnungen,
Inkassoversuche, Lagerkosten und
allfällige
gerichtliche oder
außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten sind "RGG Engineering GmbH" zu
ersetzen.
4.7. Die
bei Vertragsabschluss vereinbarten
Begünstigungen, so etwa
Skonti und Rabatte
sind unter
der Bedingung der
termingerechten und vollständigen
Zahlung gewährt. Bei
Verzug mit auch
nur einer Teilleistung ist "RGG Engineering GmbH" berechtigt, diese
nach zu
verrechnen.
4.8. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und
Einrede des nicht
erfüllten
Vertrages durch
den Auftraggeber bei
behaupteten Mängel ist
ausgeschlossen. Die
Aufrechnung durch
den Auftraggeber mit
Gegenforderungen oder mit
behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist
nur zulässig, wenn
die Forderung rechtskräftig
festgestellt
wurde oder diese
von "RGG Engineering GmbH" nicht bestritten wird.
4.9. Ist
der Auftraggeber mit
einer aus dem
Vertragsverhältnis oder einer
sonstigen
Zahlungspflicht gegenüber
"RGG Engineering GmbH"
in Verzug, ist
"RGG Engineering GmbH"
unbeschadet sonstiger
Rechte berechtigt, ihre
Leistungspflicht bis zur
Zahlung durch den
Auftraggeber einzustellen
und/oder eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist
in
Anspruch zu
nehmen; sämtliche offenen
Forderungen aus diesem
oder anderen
Rechtsgeschäften
fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen,
ohne dass
dies den Auftraggeber
von seiner Leistungspflicht entbindet.
Ein Rücktritt vom
Vertrag durch
"RGG Engineering GmbH"
liegt durch diese
Handlungen nur vor,
wenn dieser
ausdrücklich
erklärt wurde.
4.10. Sollten
sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist "RGG-
Automation
OG" berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig
zu stellen
sowie die
Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
4.11. Sollte
ein periodisch verrechenbares Entgelt,
etwa für Service-
oder
Wartungsleistungen vereinbart
werden, so ist
dieses monatlich jeweils
am Beginn des
Kalendermonats
fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses
Entgelt anteilig
zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2010,
wobei das
Monat, in dem
der Service- oder
Wartungsvertrag
abgeschlossen wurde, als
Ausgangsbasis
dient. Wird der VPI 2010 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener,
der diesem
nachfolgt oder diesem
am ehesten entspricht.
"RGG Engineering GmbH"
ist
überdies
berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2.
genannten
Gründen
anzupassen.
4.12. Kosten für
Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem
Entgelt gesondert
in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Gefahrtragung
und Versendung
5.1. Die
Gefahr geht auf
den Auftraggeber über,
sobald der Auftragnehmer
den
Kaufgegenstand/das Werk
zur Abholung im
Werk oder Lager
bereit hält, und
zwar
unabhängig, ob
die Sachen von
"RGG Engineering GmbH"
an einen Frachtführer
oder
Transporteur
übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport
erfolgt stets auf
Gefahr des Auftraggebers.
5.2. Der
Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung
wird nur über
schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
5.3. "RGG Engineering GmbH" ist
berechtigt, bei Versendung
die Verpackungs- und
Versandkosten sowie
das Entgelt oder
den Kaufpreis per
Nachnahme beim Auftraggeber
einheben zu lassen, sofern
sich die Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers
verschlechtern oder
ein mit "RGG Engineering GmbH" vereinbartes
Kreditlimit überschritten
wird.
5.4.
Erfüllungsort ist der Sitz von "RGG Engineering GmbH" in 8144
Tobelbad.
.
6.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1. Sämtliche
Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den
Auftraggeber im
Eigentum von "RGG Engineering GmbH" und
zwar auch dann
wenn die zu
liefernden oder herzustellenden Gegenstände
weiterveräußert, verändert, be- oder
verarbeitet oder
vermengt werden.
6.2. Bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen von "RGG Engineering GmbH"
darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst
wie mit
Rechten Dritter
belastet werden. Bei
Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der
Auftraggeber
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von "RGG Engineering GmbH"
hinzuweisen
und diesen
unverzüglich zu verständigen.
6.3. Der
Auftraggeber tritt hiermit
alle ihm aus
der Weiterveräußerung, Verarbeitung,
Vermengung oder
anderen Verwertung der
Waren und Erzeugnisse
zustehenden
Forderungen und
Rechte zahlungshalber ab.
Der Auftraggeber hat
bis zur vollständigen
Zahlung des
Entgeltes oder Kaufpreises
in seinen Büchern
und auf seinen
Rechnungen
diese Abtretung
anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung
hat er "RGG
Engineering GmbH" alle Unterlagen und Informationen, die zur
Geltendmachung
der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
6.4. "RGG
Engineering GmbH" steht zur
Sicherung ihrer Forderungen
und zur Sicherung
von
Forderungen aus
anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis
zur Begleichung
sämtlicher offenen Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung
zurückzubehalten.
7. Pflichten des
Auftraggebers
7.1. Der
Auftraggeber ist bei Montagen durch "RGG Engineering GmbH"
verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass
sofort nach Ankunft des Montagepersonals von "RGG Engineering GmbH"
mit den
Arbeiten begonnen
werden kann.
7.2. Der
Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für
das herzustellende Werk
oder den Kaufgegenstand gegeben
sind und dafür,
dass die
technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in
technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von
"RGG-Automation
OG" herzustellenden Werken
oder Kaufgegenständen kompatibel
sind. "RGG-Automation"
ist berechtigt,
nicht aber verpflichtet,
diese Anlagen gegen
gesondertes Entgelt zu
überprüfen.
7.3. Eine
Prüf-, Warn- oder
Aufklärungspflicht
hinsichtlich allfälliger vom
Auftraggeber zur
Verfügung gestellten
Unterlagen, übermittelten Angaben
oder Anweisungen besteht
nicht
und ist eine
diesbezügliche Haftung von "RGG Engineering GmbH" ausgeschlossen.
7.4. Der
Auftrag wird unabhängig
allenfalls erforderlichen behördlichen
Bewilligungen und
Genehmigungen,
welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der
Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem
Vertragsverhältnis
ohne schriftliche Zustimmung von "RGG Engineering GmbH"
abzutreten.
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist ist
mit sechs Monaten
beschränkt und beginnt
ab
Gefahrenübergang im
Sinne dieser AGB.
Dies gilt auch
für Liefer- und
Leistungsgegenstände, die
mit einem Gebäude
oder Grund und
Boden fest verbunden
werden.
8.2. Eine
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
die technischen Anlagen,
wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen nicht
in technisch einwandfreien
und betriebsbereiten Zustand
oder mit den
von "RGG Engineering GmbH" herzustellenden
Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
8.3. Keine
Gewährleistungsansprüche
bestehen bei Mängeln,
die durch unsachgemäße
Behandlung oder
Überbeanspruchung entstanden sind,
wenn gesetzliche oder
von "RGG-
Automation
OG" erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt
werden;
wenn der
Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der
Mangel auf diese
Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch
den Auftraggeber oder
Dritte, bei natürlicher
Abnutzung, bei
Transportschäden, bei
unsachgemäßer Lagerung, bei
funktionsstörenden
Betriebsbedingungen (z.B.
unzureichende
Stromversorgung), bei chemischen,
elektrochemischen oder
elektrischen Einflüssen, bei
nicht durchgeführter notwendiger
Wartung, oder bei
schlechter Instandhaltung.
8.4. Mängelrügen
und Beanstandungen jeder
Art sind – bei sonstigem
Verlust der
Gewährleistungsansprüche -unverzüglich
unter Angabe der möglichen
Ursachen schriftlich
bekannt zu
geben. Mündliche, telefonische
oder nicht unverzügliche
Mängelrügen und
Beanstandungen werden
nicht berücksichtigt. Nach
Durchführung einer vereinbarten
Abnahme ist
die Rüge von
Mängeln, die bei
der Abnahme feststellbar
waren,
ausgeschlossen.
8.5. Mängelrügen
und Beanstandungen sind
am Sitz von
"RGG Engineering GmbH"
unter
möglichst genauer
Fehlerbeschreibung
vorzunehmen und hat
der Auftraggeber die
beanstandeten
Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
8.6. "RGG Engineering GmbH" ist
berechtigt, jede von
ihm für notwendig
erachtete
Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
Werkstücke unbrauchbar
gemacht werden. Für
den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt,
dass "RGG
Engineering GmbH" keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die
Kosten
für diese
Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
8.7. Werden
die Leistungsgegenstände aufgrund
von Angaben, Zeichnungen,
Plänen,
Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers
hergestellt, so leistet
"RGG-
Automation
OG" nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.8. Werden
vom Auftraggeber ohne
vorheriger schriftlicher Zustimmung
von "RGG-
Automation OG"
Veränderungen an dem
übergebenen Kaufgegenstand oder
Werken
vorgenommen,
erlischt die Gewährleistungspflicht von "RGG Engineering GmbH".
8.9. Bei
der Geltendmachung der
sekundären
Gewährleistungsansprüche ist "RGG-
Automation OG"
nach ihrer Wahl
berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch
einen
Preisminderungsanspruch abzuwenden,
sofern es sich
um keinen wesentlichen
und
unbehebbaren
Mangel handelt.
8.10. Der
Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des
Werkes das
Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
8.11. Sämtliche
im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B.
Transport- und
Fahrtkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers. Über
Aufforderung von
"RGG
Engineering GmbH" sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitskräfte
beizustellen.
9. Haftung und
Produkthaftung
9.1. "RGG Engineering GmbH" haftet
nur für vorsätzlich
oder grob fahrlässig
herbeigeführte
Schäden. Eine
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von
"RGG-Automation"
ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
9.2. Die
Haftung für mittelbare
Schäden, Folgeschäden, entgangenen
Gewinn,
Vermögensschäden, Schäden
durch Betriebsunterbrechung, Verluste
von Daten
Zinsverluste
sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls
ausgeschlossen.
9.3. Eine
allfällige Haftung von
"RGG Engineering GmbH"
ist jedenfalls betragsmäßig
beschränkt bis
zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen
Auftrag. Die
von "RGG Engineering GmbH" übernommenen
Verträge werden nur
mit dem
Vorbehalt dieser
Haftungsbegrenzung
übernommen. Eine darüber
hinausgehende Haftung
von "RGG
Engineering GmbH" ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der
Gesamtschaden
die Höchstgrenze,
verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
9.4. Der
Auftraggeber hat "RGG Engineering GmbH" über entdeckte Fehler der
Waren bzw. des
Werkes bei
sonstigem Verlust jeglicher
Ansprüche unverzüglich zu
informieren.
Schadenersatzansprüche sind
jedenfalls bei sonstigem
Verfall binnen sechs
Monaten
gerichtlich
geltend zu machen.
9.5. Der
Auftraggeber kann als
Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den
Austausch der
Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit
diesen für "RGG Engineering GmbH" mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist,
kann der
Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
9.6. Bei
Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung
oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist
eine Haftung generell
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber
ist verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen,
dass Betriebsanleitungen für
die
gelieferten
Waren bzw. Werke
von allen Benützern
eingehalten werden. Insbesondere
hat
der Auftraggeber
sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Person
entsprechend zu schulen und einzuweisen.
9.7. Die
Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie
Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen, soweit
dies gesetzlich möglich
ist. Der Besteller
ist verpflichtet, den
Haftungsausschluss für
Produkthaftungsansprüche auf seine
allfälligen Vertragspartner zu
überbinden. Ein
Regress des Auftraggebers
gegen "RGG Engineering GmbH" aus
der
Inanspruchnahme
gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber
hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den
Auftraggeber
diesbezüglich schad-, und klaglos zu halten.
10. Vorzeitige
Vertragsauslösung und Irrtum
10.1. Ist
eine Lieferung/Leistung aus
vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen nicht
möglich oder
hält ein Auftraggeber
eine ihm obliegende
gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtung gegenüber
„RGG Engineering GmbH"
nicht ein, ist
"RGG Engineering GmbH"
berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. In
diesem Fall hat
der Auftraggeber "RGG-
Automation
OG" sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu
ersetzen.
10.2. Der
Auftraggeber verzichtet auf
die Anfechtung/Anpassung dieses
Vertrages wegen
Irrtums.
11. Gewerbliche
Schutzrechte
11.1. Der
Auftraggeber haftet dafür,
dass durch allfällige
zur Herstellung übergebene
Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige
Spezifikationen nicht in
Schutzrechte
Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält
der
Auftraggeber
"RGG Engineering GmbH" vollkommen schad- und klaglos.
11.2. Software,
Ausführungsunterlagen, wie etwa
Pläne, Skizzen und
sonstige technische
Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen
geistiges Eigentum
von "RGG Engineering GmbH" und
genießen urheberrechtlichen Schutz.
Jede nicht
ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung,
Nachahmung,
Bearbeitung oder
Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
12. Software
12.1.Gehören zum
Leistungs-/Kaufgegenstand
auch Softwarebauteile oder
Computerprogramme, räumt
"RGG Engineering GmbH"
dem Auftraggeber hinsichtlich
dieser
unter Einhaltung
der vertraglichen Bedingungen
und Unterlagen (z.B.
Bedienungsanleitung,..) ein
nicht übertragbares und
ausschließliches
Nutzungsrecht am
vereinbarten
Aufstellungsort ein.
12.2. Ohne
vorherige schriftliche Zustimmung
von "RGG Engineering GmbH" ist
der
Auftraggeber –
bei sonstigem Ausschluss
jeglicher Ansprüche -
nicht berechtigt, die
Software zu
vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zugänglich zu
machen oder zu
anderen als
den ausdrücklich
vereinbarten Zwecken zu
verwenden. Dies gilt
insbesondere für den
Source-Code.
12.3. Eine
Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung
der
Software mit
den bei Vertragsabschluss vereinbarten
Spezifikationen, sofern die
Software
gemäß den
Installationserfordernissen
eingesetzt und den
jeweils geltenden
Einsatzbedingungen
entspricht. "RGG Engineering GmbH" leistet keine Gewähr dafür, dass
die
Software einwandfrei
beschaffen ist sowie
ununterbrochen oder fehlerfrei
funktioniert. Das
Auftreten von
Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4. Die Auswahl
und Spezifikation der von "RGG Engineering GmbH" angebotenen Software
erfolgt durch den
Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen
Gegebenheiten vor
Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software
und die damit
erzielten Resultate verantwortlich.
12.5. Für
individuell herzustellende Software
ergeben sich die
Leistungsmerkmale,
speziellen Funktionen,
Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse,
Einsatzbedingungen
und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen
schriftlich zu
vereinbarenden
Pflichtenheft. Die für
die Herstellung von
Individualsoftware
erforderlichen
Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu
stellen.
13.
Hardwareplanung
13.1. Gehören
zum
Leistungs-/Kaufgegenstand
auch Softwarebauteile und/oder
Hardwareplanungen, räumt
"RGG Engineering GmbH"
dem Auftraggeber hinsichtlich
dieser
unter Einhaltung
der vertraglichen Bedingungen
und Unterlagen (z.B.
Schaltpläne oder
Stücklisten) ein
nicht übertragbares und
ausschließliches
Nutzungsrecht am vereinbarten
Aufstellungsort
ein.
13.2. Ohne
vorherige schriftliche Zustimmung
von "RGG Engineering GmbH" ist
der
Auftraggeber –
bei sonstigem Ausschluss
jeglicher Ansprüche -
nicht berechtigt, die
Hardwareplanung zu
vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zugänglich zu
machen oder zu
anderen als den
ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.
13.3. Eine
Gewährleistung hinsichtlich der
Hardwareplanung besteht nur
für die
Übereinstimmung
der Hardware mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen,
sofern die
Hardware gemäß den
Installationserfordernissen
eingesetzt und den
jeweils
geltenden Einsatzbedingungen
entspricht.
14. Handwerkliche
Dienstleistungen (Schaltschrankbau, Verkabelung etc.)
14.1.
Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch handwerkliche
Dienstleistungen, sind
nur jene
Leistungen umfasst, welche in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart
wurden.
Grundsätzlich sind
ausschließlich
elektrotechnische Arbeiten in
den Leistungen enthalten.
Mechanische
Tätigkeiten (z.B. Montage von Kabelkanälen etc.) sind nicht im Lieferumfang
enthalten, wenn
diese nicht schriftlich vereinbart sind.
14.1. Eine
Gewährleistung hinsichtlich der
elektrotechnischen Arbeiten besteht
nur wenn
diese
ausschließlich von "RGG Engineering GmbH" erbracht wurden.
15. Allgemeines
15.1. Sollte eine
Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der
restlichen Bestimmungen nicht.
Unwirksame Bestimmungen sind
von den
Vertragsteilen durch
eine der unwirksamen
Bestimmung am nächsten
kommende und
branchenübliche
Bestimmung zu schließen.
15.2. Gerichtsstand
für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen
zwischen "RGG
Engineering GmbH" und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für
den
Sitz von
"RGG Engineering GmbH"
örtlich zuständige Gericht.
"RGG Engineering GmbH"
ist
berechtigt, auch
am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
15.3. Die
Vertragsteile vereinbaren die
Anwendung des Österreichischen Rechts.
Die
Anwendung des
UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
15.4. Änderungen
seines Namens, der
Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder
andere relevante
Informationen hat der
Auftraggeber "RGG
Engineering GmbH" umgehend
schriftlich
bekannt zu geben.