AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RGG Engineering GmbH, FN 444491 p

1. Geltung

 

1.1.Die  gegenständlichen  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (im  folgenden  AGB)  sind

grundsätzlich  für  Rechtsgeschäfte  zwischen  Unternehmen  konzipiert.  Sollten  sie

ausnahmsweise  auch  Rechtsgeschäften  mit  Verbrauchern  im  Sinne  des

Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht

zwingenden Bestimmungen widersprechen.

 

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem

Auftraggeber  und  "RGG Engineering GmbH".  Ausdrücklich  festgehalten  wird,  dass  die  AGB

nicht nur für das erste Rechtsgeschäft gelten, sondern wird die Anwendung der AGB auch

für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

 

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit

und  wird  diesen  hiermit  ausdrücklich  widersprochen.  "RGG  Automation  OG"  erklärt

ausdrücklich  nur  aufgrund  ihrer  AGB  kontrahieren  zu  wollen.  Wird  ausnahmsweise  die

Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur

soweit sie nicht diesen AGB widersprechen. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB

bleiben nebeneinander bestehen.

 

1.4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom Inhalt

der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.

 

1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Schriftform.  Von  diesem  Schriftlichkeitsgebot  kann  ebenfalls  nur  schriftlich  abgegangen

werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen. 

 

2. Angebote, Vertragsabschluss

 

2.1. Angebote von „RGG Engineering GmbH" sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.2.  Angebote  oder  Bestellungen  der  Auftraggeber  nimmt  „RGG Engineering GmbH"  durch

schriftliche  Auftragsbestätigung  oder  durch  Lieferung  des  Kaufgegenstandes  oder  durch

Erbringung der Leistung an.

 

2.3.  Die  in  Katalogen,  Preislisten,  Broschüren,  Firmeninformationsmaterial,  Prospekten,

Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien

angeführten  Informationen  über  die  Leistungen  und  Produkte  von  „RGG Engineering GmbH"

sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt

werden.

 

2.4. Kostenvoranschläge von "RGG Engineering GmbH" sind grundsätzlich ohne Gewähr für die

Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt. 

 

3. Liefer-/Leistungsfristen

 

3.1.  Liefer-/Leistungsfristen  sind  unverbindlich,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  schriftlich  als

solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

 

3.2.  Kommt  es  nach  Auftragserteilung  aus  welchen  Gründen  auch  immer  zu  einer

Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um

einen angemessenen Zeitraum.

3.3.  Mangels  abweichender  Vereinbarung  beginnt  die  Lieferfrist  frühestens  mit  dem

spätesten  der  nachstehenden  Zeitpunkte:  a)  Datum  der  Auftragsbestätigung  b)  Datum  der

Erfüllung  aller  dem  Auftraggeber  obliegenden  technischen, kaufmännischen  und  sonstigen

Voraussetzungen c) Datum, an dem "RGG Engineering GmbH" eine vereinbarte Anzahlung oder

Sicherheitsleistung erhält.

 

3.4. Wird "RGG Engineering GmbH" an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt

von  unvorhersehbaren  oder  nicht  von  "RGG Engineering GmbH"  zu  vertretenden  Umständen,

wie  etwa  Betriebsstörungen,  hoheitliche  Maßnahmen  und  Eingriffe,

Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik,

Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt

behindert,  so  verlängert  sich  die  Liefer-/Leistungsfrist  in  angemessenem  Umfang.

Unerheblich  ist  dabei,  ob  diese  Umstände  bei  "RGG Engineering GmbH"  selbst  oder  einem

seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.

 

3.5.  Wird  die  Vertragserfüllung  durch  nicht  von  "RGG Engineering GmbH"  zu  vertretenden

Gründen unmöglich, so ist "RGG Engineering GmbH" von seinen vertraglichen Verpflichtungen

frei.

 

3.6.  "RGG Engineering GmbH"  ist  berechtigt,  Teil-  oder  Vorlieferungen  durchzuführen  und  zu

verrechnen.  Ist  Lieferung  auf  Abruf  vereinbart,  so  gilt  der  Leistungs-/Kaufgegenstand

spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. 

 

4. Entgelt/Preise

 

4.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt,

welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann "RGG Engineering GmbH" jenes

Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.

 

4.2. "RGG Engineering GmbH" ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den

Kaufpreis  zu  verlangen,  wenn  sich  die  im  Zeitpunkt  der  Auftragserteilung  bestehenden

Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach

Abschluss des Vertrages ändern.

 

4.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer  und  ab  Lager.  Verpackungs-,  Transport-,  Verladungs-  und  Versandkosten

sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.

 

4.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt

der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie

nach Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.

 

4.5.  Eine  Zahlung  ist  rechtzeitig,  wenn  "RGG Engineering GmbH"  über  diese  verfügen  kann.

Zahlungswidmungen  des  Auftraggebers,  etwa  auf  Überweisungsbelegen  sind  nicht

verbindlich.

 

4.6.  Bei  Zahlungsverzug  werden  8,75  %  p.a.  vereinbart.  Sollte  "RGG Engineering GmbH"

darüber  hinausgehende  Zinsen  in  Anspruch  nehmen,  so  ist  sie  berechtigt,  auch  diese  zu

verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten,

wie  etwa  Aufwendungen  für  Mahnungen,  Inkassoversuche,  Lagerkosten  und  allfällige

gerichtliche  oder  außergerichtliche  Rechtsanwaltskosten  sind  "RGG Engineering GmbH"  zu

ersetzen.

 

4.7.  Die  bei  Vertragsabschluss  vereinbarten  Begünstigungen,  so  etwa  Skonti  und  Rabatte

sind  unter  der  Bedingung  der  termingerechten  und  vollständigen  Zahlung  gewährt.  Bei

Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist "RGG Engineering GmbH" berechtigt, diese nach zu

verrechnen.

 

4.8.  Die  Geltendmachung  eines  Zurückbehaltungsrechtes  und  Einrede  des  nicht  erfüllten

Vertrages  durch  den  Auftraggeber  bei  behaupteten  Mängel  ist  ausgeschlossen.  Die

Aufrechnung  durch  den  Auftraggeber  mit  Gegenforderungen  oder  mit  behaupteten

Preisminderungsansprüchen  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Forderung  rechtskräftig  festgestellt

wurde oder diese von "RGG Engineering GmbH" nicht bestritten wird.

 

4.9.  Ist  der  Auftraggeber  mit  einer  aus  dem  Vertragsverhältnis  oder  einer  sonstigen

Zahlungspflicht  gegenüber  "RGG Engineering GmbH"  in  Verzug,  ist  "RGG Engineering GmbH"

unbeschadet  sonstiger  Rechte  berechtigt,  ihre  Leistungspflicht  bis  zur  Zahlung  durch  den

Auftraggeber  einzustellen  und/oder  eine  angemessene  Verlängerung  der  Lieferfrist  in

Anspruch  zu  nehmen;  sämtliche  offenen  Forderungen  aus  diesem  oder  anderen

Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen,

ohne  dass  dies  den  Auftraggeber  von  seiner  Leistungspflicht  entbindet.  Ein  Rücktritt  vom

Vertrag  durch  "RGG Engineering GmbH"  liegt  durch  diese  Handlungen  nur  vor,  wenn  dieser

ausdrücklich erklärt wurde.

 

4.10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist "RGG-

Automation OG" berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen

sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

 

4.11.  Sollte  ein  periodisch  verrechenbares  Entgelt,  etwa  für  Service-  oder

Wartungsleistungen  vereinbart  werden,  so  ist  dieses  monatlich  jeweils  am  Beginn  des

Kalendermonats fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses

Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2010,

wobei  das  Monat,  in  dem  der  Service-  oder  Wartungsvertrag  abgeschlossen  wurde,  als

Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 2010 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener,

der  diesem  nachfolgt  oder  diesem  am  ehesten  entspricht.  "RGG Engineering GmbH"  ist

überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2. genannten

Gründen anzupassen.

 

4.12. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem

Entgelt gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 

 

5. Gefahrtragung und Versendung

 

5.1.  Die  Gefahr  geht  auf  den  Auftraggeber  über,  sobald  der  Auftragnehmer  den

Kaufgegenstand/das  Werk  zur  Abholung  im  Werk  oder  Lager  bereit  hält,  und  zwar

unabhängig,  ob  die  Sachen  von  "RGG Engineering GmbH"  an  einen  Frachtführer  oder

Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport

erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. 

 

5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung

wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen. 

 

5.3.  "RGG Engineering GmbH"  ist  berechtigt,  bei  Versendung  die  Verpackungs-  und

Versandkosten  sowie  das  Entgelt  oder  den  Kaufpreis  per  Nachnahme  beim  Auftraggeber

einheben  zu  lassen,  sofern  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Auftraggebers

verschlechtern  oder  ein  mit  "RGG Engineering GmbH"  vereinbartes  Kreditlimit  überschritten

wird. 

 

5.4. Erfüllungsort ist der Sitz von "RGG Engineering GmbH" in 8144 Tobelbad.  

.

6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den

Auftraggeber  im  Eigentum  von  "RGG Engineering GmbH"  und  zwar  auch  dann  wenn  die  zu

liefernden  oder  herzustellenden  Gegenstände  weiterveräußert,  verändert,  be-  oder

verarbeitet oder vermengt werden.

 

6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von "RGG Engineering GmbH" darf der

Leistungs-/Kaufgegenstand  weder  verpfändet,  sicherungsübereignet  oder  sonst  wie  mit

Rechten  Dritter  belastet  werden.  Bei  Pfändung  oder  sonstiger  Inanspruchnahme  ist  der

Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von "RGG Engineering GmbH" hinzuweisen

und diesen unverzüglich zu verständigen.

 

6.3.  Der  Auftraggeber  tritt  hiermit  alle  ihm  aus  der  Weiterveräußerung,  Verarbeitung,

Vermengung  oder  anderen  Verwertung  der  Waren  und  Erzeugnisse  zustehenden

Forderungen  und  Rechte  zahlungshalber  ab.  Der  Auftraggeber  hat  bis  zur  vollständigen

Zahlung  des  Entgeltes  oder  Kaufpreises  in  seinen  Büchern  und  auf  seinen  Rechnungen

diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung

hat er "RGG Engineering GmbH" alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung

der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

 

6.4. "RGG Engineering GmbH"  steht  zur  Sicherung  ihrer  Forderungen  und  zur  Sicherung  von

Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis

zur  Begleichung  sämtlicher  offenen  Forderungen  aus  der  Geschäftsbeziehung

zurückzubehalten.

 

7. Pflichten des Auftraggebers

 

7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch "RGG Engineering GmbH" verpflichtet, dafür zu

sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals von "RGG Engineering GmbH" mit den

Arbeiten begonnen werden kann.

 

7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für

das  herzustellende  Werk  oder  den  Kaufgegenstand  gegeben  sind  und  dafür,  dass  die

technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in

technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von "RGG-Automation

OG"  herzustellenden  Werken  oder  Kaufgegenständen  kompatibel  sind.  "RGG-Automation"

ist  berechtigt,  nicht  aber  verpflichtet,  diese  Anlagen  gegen  gesondertes  Entgelt  zu

überprüfen.

 

7.3.  Eine  Prüf-,  Warn-  oder  Aufklärungspflicht  hinsichtlich  allfälliger  vom  Auftraggeber  zur

Verfügung  gestellten  Unterlagen,  übermittelten  Angaben  oder  Anweisungen  besteht  nicht

und ist eine diesbezügliche Haftung von "RGG Engineering GmbH" ausgeschlossen.

 

7.4.  Der  Auftrag  wird  unabhängig  allenfalls  erforderlichen  behördlichen  Bewilligungen  und

Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.

 

7.5.  Der  Auftraggeber  ist  nicht  berechtigt,  Forderungen  und  Rechte  aus  dem

Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von "RGG Engineering GmbH" abzutreten. 

 

8. Gewährleistung

 

8.1.  Die  Gewährleistungsfrist  ist  mit  sechs  Monaten  beschränkt  und  beginnt  ab

Gefahrenübergang  im  Sinne  dieser  AGB.  Dies  gilt  auch  für  Liefer-  und

Leistungsgegenstände,  die  mit  einem  Gebäude  oder  Grund  und  Boden  fest  verbunden

werden.

 

8.2.  Eine  Gewährleistung  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  technischen  Anlagen,  wie  etwa

Zuleitungen,  Verkabelungen,  Netzwerke  und  dergleichen  nicht  in  technisch  einwandfreien

und  betriebsbereiten  Zustand  oder  mit  den  von  "RGG Engineering GmbH"  herzustellenden

Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

8.3.  Keine  Gewährleistungsansprüche  bestehen  bei  Mängeln,  die  durch  unsachgemäße

Behandlung  oder  Überbeanspruchung  entstanden  sind,  wenn  gesetzliche  oder  von  "RGG-

Automation OG" erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden;

wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der

Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage

bzw.  Inbetriebsetzung  durch  den  Auftraggeber  oder  Dritte,  bei  natürlicher  Abnutzung,  bei

Transportschäden,  bei  unsachgemäßer  Lagerung,  bei  funktionsstörenden

Betriebsbedingungen  (z.B.  unzureichende  Stromversorgung),  bei  chemischen,

elektrochemischen  oder  elektrischen  Einflüssen,  bei  nicht  durchgeführter  notwendiger

Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.

 

8.4.  Mängelrügen  und  Beanstandungen  jeder  Art  sind  –  bei  sonstigem  Verlust  der

Gewährleistungsansprüche  -unverzüglich  unter  Angabe  der möglichen  Ursachen  schriftlich

bekannt  zu  geben.  Mündliche,  telefonische  oder  nicht  unverzügliche  Mängelrügen  und

Beanstandungen  werden  nicht  berücksichtigt.  Nach  Durchführung  einer  vereinbarten

Abnahme  ist  die  Rüge  von  Mängeln,  die  bei  der  Abnahme  feststellbar  waren,

ausgeschlossen.

 

8.5.  Mängelrügen  und  Beanstandungen  sind  am  Sitz  von  "RGG Engineering GmbH"  unter

möglichst  genauer  Fehlerbeschreibung  vorzunehmen  und  hat  der  Auftraggeber  die

beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.

 

8.6.  "RGG Engineering GmbH"  ist  berechtigt,  jede  von  ihm  für  notwendig  erachtete

Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder

Werkstücke  unbrauchbar  gemacht  werden.  Für  den  Fall,  dass  diese  Untersuchung  ergibt,

dass "RGG Engineering GmbH" keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten

für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

 

8.7.  Werden  die  Leistungsgegenstände  aufgrund  von  Angaben,  Zeichnungen,  Plänen,

Modellen  oder  sonstigen  Spezifikationen  des  Auftraggebers  hergestellt,  so  leistet  "RGG-

Automation OG" nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

 

8.8.  Werden  vom  Auftraggeber  ohne  vorheriger  schriftlicher  Zustimmung  von  "RGG-

Automation  OG"  Veränderungen  an  dem  übergebenen  Kaufgegenstand  oder  Werken

vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht von "RGG Engineering GmbH".

 

8.9.  Bei  der  Geltendmachung  der  sekundären  Gewährleistungsansprüche  ist  "RGG-

Automation  OG"  nach  ihrer  Wahl  berechtigt,  ein  Wandlungsbegehren  durch  einen

Preisminderungsanspruch  abzuwenden,  sofern  es  sich  um  keinen  wesentlichen  und

unbehebbaren Mangel handelt.

 

8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des

Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.

 

8.11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z.B.

Transport-  und  Fahrtkosten  gehen  zu  Lasten  des  Auftraggebers.  Über  Aufforderung  von

"RGG Engineering GmbH" sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte

beizustellen. 

   

9. Haftung und Produkthaftung

 

9.1.  "RGG Engineering GmbH"  haftet  nur  für  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig  herbeigeführte

Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von

"RGG-Automation" ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.

 

9.2.  Die  Haftung  für  mittelbare  Schäden,  Folgeschäden,  entgangenen  Gewinn,

Vermögensschäden,  Schäden  durch  Betriebsunterbrechung,  Verluste  von  Daten

Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls

ausgeschlossen.

 

9.3.  Eine  allfällige  Haftung  von  "RGG Engineering GmbH"  ist  jedenfalls  betragsmäßig

beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen

Auftrag.  Die  von  "RGG Engineering GmbH"  übernommenen  Verträge  werden  nur  mit  dem

Vorbehalt  dieser  Haftungsbegrenzung  übernommen.  Eine  darüber  hinausgehende  Haftung

von "RGG Engineering GmbH" ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden

die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

 

9.4. Der Auftraggeber hat "RGG Engineering GmbH" über entdeckte Fehler der Waren bzw. des

Werkes  bei  sonstigem  Verlust  jeglicher  Ansprüche  unverzüglich  zu  informieren.

Schadenersatzansprüche  sind  jedenfalls  bei  sonstigem  Verfall  binnen  sechs  Monaten

gerichtlich geltend zu machen.

 

9.5.  Der  Auftraggeber  kann  als  Schadenersatz  zunächst  nur  Verbesserung  oder  den

Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit

diesen  für  "RGG Engineering GmbH"  mit  einem  unverhältnismäßigen  Aufwand  verbunden  ist,

kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

 

9.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung

oder  der  behördlichen  Zulassungsbedingungen  ist  eine  Haftung  generell  ausgeschlossen.

Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  Betriebsanleitungen  für  die

gelieferten Waren  bzw.  Werke  von  allen  Benützern  eingehalten  werden.  Insbesondere  hat

der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung

kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.

 

9.7. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie

Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind

ausgeschlossen,  soweit  dies  gesetzlich  möglich  ist.  Der  Besteller  ist  verpflichtet,  den

Haftungsausschluss  für  Produkthaftungsansprüche  auf  seine  allfälligen  Vertragspartner  zu

überbinden.  Ein  Regress  des  Auftraggebers  gegen  "RGG Engineering GmbH"  aus  der

Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber

hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den

Auftraggeber diesbezüglich schad-, und klaglos zu halten. 

 

10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum

 

10.1.  Ist  eine  Lieferung/Leistung  aus  vom  Auftraggeber  zu  vertretenden  Gründen  nicht

möglich  oder  hält  ein  Auftraggeber  eine  ihm  obliegende  gesetzliche  oder  vertragliche

Verpflichtung  gegenüber  „RGG Engineering GmbH"  nicht  ein,  ist  "RGG Engineering GmbH"

berechtigt,  vom  Vertrag  zurückzutreten.  In  diesem  Fall  hat  der  Auftraggeber  "RGG-

Automation OG" sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu

ersetzen.

 

10.2.  Der  Auftraggeber  verzichtet  auf  die  Anfechtung/Anpassung  dieses  Vertrages  wegen

Irrtums. 

 

11. Gewerbliche Schutzrechte

 

11.1.  Der  Auftraggeber  haftet  dafür,  dass  durch  allfällige  zur  Herstellung  übergebene

Konstruktionsangaben,  Zeichnungen,  Modelle  oder  sonstige  Spezifikationen  nicht  in

Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der

Auftraggeber "RGG Engineering GmbH" vollkommen schad- und klaglos.

 

11.2.  Software,  Ausführungsunterlagen,  wie  etwa  Pläne,  Skizzen  und  sonstige  technische

Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen

geistiges  Eigentum  von  "RGG Engineering GmbH"  und  genießen  urheberrechtlichen  Schutz.

Jede  nicht  ausdrücklich  eingeräumte  Vervielfältigung,  Verbreitung,  Nachahmung,

Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig. 

 

12. Software

 

12.1.Gehören  zum  Leistungs-/Kaufgegenstand  auch  Softwarebauteile  oder

Computerprogramme,  räumt  "RGG Engineering GmbH"  dem  Auftraggeber  hinsichtlich  dieser

unter  Einhaltung  der  vertraglichen  Bedingungen  und  Unterlagen  (z.B.

Bedienungsanleitung,..)  ein  nicht  übertragbares  und  ausschließliches  Nutzungsrecht  am

vereinbarten Aufstellungsort ein.

 

12.2.  Ohne  vorherige  schriftliche  Zustimmung  von  "RGG Engineering GmbH"  ist  der

Auftraggeber  –  bei  sonstigem  Ausschluss  jeglicher  Ansprüche  -  nicht  berechtigt,  die

Software  zu  vervielfältigen,  zu  ändern,  Dritten  zugänglich  zu  machen  oder  zu  anderen  als

den  ausdrücklich  vereinbarten  Zwecken  zu  verwenden.  Dies  gilt  insbesondere  für  den

Source-Code.

 

12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der

Software  mit  den  bei  Vertragsabschluss  vereinbarten  Spezifikationen,  sofern  die  Software

gemäß  den  Installationserfordernissen  eingesetzt  und  den  jeweils  geltenden

Einsatzbedingungen entspricht. "RGG Engineering GmbH" leistet keine Gewähr dafür, dass die

Software  einwandfrei  beschaffen  ist  sowie  ununterbrochen  oder  fehlerfrei  funktioniert.  Das

Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.

 

12.4. Die Auswahl und Spezifikation der von "RGG Engineering GmbH" angebotenen Software

erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen

Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software

und die damit erzielten Resultate verantwortlich.

 

12.5.  Für  individuell  herzustellende  Software  ergeben  sich  die  Leistungsmerkmale,

speziellen  Funktionen,  Hard-  und  Softwarevoraussetzungen,  Installationserfordernisse,

Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen

schriftlich  zu  vereinbarenden  Pflichtenheft.  Die  für  die  Herstellung  von  Individualsoftware

erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu

stellen. 

 

13. Hardwareplanung

 

13.1.  Gehören  zum  Leistungs-/Kaufgegenstand  auch  Softwarebauteile  und/oder

Hardwareplanungen,  räumt  "RGG Engineering GmbH"  dem  Auftraggeber  hinsichtlich  dieser

unter  Einhaltung  der  vertraglichen  Bedingungen  und  Unterlagen  (z.B.  Schaltpläne  oder

Stücklisten)  ein  nicht  übertragbares  und  ausschließliches  Nutzungsrecht  am  vereinbarten

Aufstellungsort ein.

 

13.2.  Ohne  vorherige  schriftliche  Zustimmung  von  "RGG Engineering GmbH"  ist  der

Auftraggeber  –  bei  sonstigem  Ausschluss  jeglicher  Ansprüche  -  nicht  berechtigt,  die

Hardwareplanung  zu  vervielfältigen,  zu  ändern,  Dritten  zugänglich  zu  machen  oder  zu

anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.

 

13.3.  Eine  Gewährleistung  hinsichtlich  der  Hardwareplanung  besteht  nur  für  die

Übereinstimmung der Hardware mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen,

sofern  die  Hardware  gemäß  den  Installationserfordernissen  eingesetzt  und  den  jeweils

geltenden Einsatzbedingungen entspricht. 

     

14. Handwerkliche Dienstleistungen (Schaltschrankbau, Verkabelung etc.)

 

14.1. Gehören  zum  Leistungs-/Kaufgegenstand auch  handwerkliche  Dienstleistungen,  sind

nur jene Leistungen umfasst, welche in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurden.

Grundsätzlich  sind  ausschließlich  elektrotechnische  Arbeiten  in  den  Leistungen  enthalten.

Mechanische Tätigkeiten (z.B. Montage von Kabelkanälen etc.) sind nicht im Lieferumfang

enthalten, wenn diese nicht schriftlich vereinbart sind.

 

14.1.  Eine  Gewährleistung  hinsichtlich  der  elektrotechnischen  Arbeiten  besteht  nur  wenn

diese ausschließlich von "RGG Engineering GmbH" erbracht wurden. 

 15. Allgemeines

 

15.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die

Gültigkeit  der  restlichen  Bestimmungen  nicht.  Unwirksame  Bestimmungen  sind  von  den

Vertragsteilen  durch  eine  der  unwirksamen  Bestimmung  am  nächsten  kommende  und

branchenübliche Bestimmung zu schließen.

 

15.2.  Gerichtsstand  für  alle  sich  aus  dem  Vertragsverhältnis  oder  künftigen  Verträgen

zwischen "RGG Engineering GmbH" und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den

Sitz  von  "RGG Engineering GmbH"  örtlich  zuständige  Gericht.  "RGG Engineering GmbH"  ist

berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

 

15.3.  Die  Vertragsteile  vereinbaren  die  Anwendung  des  Österreichischen  Rechts.  Die

Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

 

15.4.  Änderungen  seines  Namens,  der  Firma,  seiner  Anschrift,  seiner  Rechtsform  oder

andere  relevante  Informationen  hat  der  Auftraggeber  "RGG Engineering GmbH"  umgehend

schriftlich bekannt zu geben.